Tarifabschluss in der Süßwarenindustrie Tarifstreit beigelegt: Zugeständnisse auf beiden Seiten

Von Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. (BDSI) 1 min Lesedauer

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Der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) haben einen Tarifabschluss für die Beschäftigten in der Süßwarenindustrie im Tarifgebiet Ost erzielt. Ab Juni erhalten Beschäftigte 5,0 Prozent mehr Gehalt.

BDSI und NGG einigen sich auf Tarifabschluss der Süßwarenindustrie im Tarifgebiet Ost.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
BDSI und NGG einigen sich auf Tarifabschluss der Süßwarenindustrie im Tarifgebiet Ost.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Nach Einschätzung des BDSI handelt es sich bei dem Tarifabschluss für Ost um einen wichtigen, aber auch schmerzhaften Kompromiss. Der Abschluss mit einer Kombination aus Entgelterhöhung und gleichzeitiger Arbeitszeitverkürzung für das Tarifgebiet Ost umfasst folgende Elemente:

  • 23 Monate Laufzeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Dezember 2026;
  • Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2025 bleiben die bisherigen Tarifentgelte in Kraft;
  • Entgelte werden ab dem 1. Juni 2025 um 5,0 Prozent, mind. jedoch um 135 Euro brutto erhöht;
  • Herabsetzung der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit um eine Stunde auf 38 Stunden für Vollzeitbeschäftigte ab 1. Januar 2026 und Festschreibung (Nichtkündbarkeit) der neuen tariflichen Wochenarbeitszeit bis zum 31. März 2028;
  • Die Entgelte werden ab dem 1. Juli 2026 um weitere 2,5 Prozent erhöht;
  • Die Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. Juli 2025 um 100 Euro brutto pauschal pro Ausbildungsjahr erhöht;
  • Die Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. Juli 2026 um weitere 50 Euro brutto pauschal pro Ausbildungsjahr erhöht;
  • Zur Vorbereitung auf die 1. und 2. Ausbildungsabschlussprüfung (AP I und II) erhalten die Auszubildenden jeweils einen zusätzlichen Tag bezahlte Freistellung zur Prüfungsvorbereitung; insgesamt max. zwei Tage zusätzlich, für die gesamte Ausbildungszeit, zu dem nach BBiG freien Tag;
  • Der Arbeitgeber teilt dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor regulärer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unter Nennung der wesentlichen Arbeitsbedingungen mit, ob eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis möglich ist.

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