Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetzes Sonderabgabe auf unbefüllte Joghurtbecher stößt auf Kritik

Von Milchindustrie-Verband 3 min Lesedauer

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Einwegprodukte verursachen in Städten und Gemeinden einige Probleme und damit auch Kosten. Diese Kosten sollen durch eine Sonderabgabe auf die Hersteller verlagert werden. Nun geraten auch unbefüllte Joghurtbecher in den Fokus der Abgabe. Die Milch- und Verpackungsindustrie übt scharfe Kritik.

Der Milchindustrie-Verband kritisiert, dass nach Meinung des UBA Fruchtjoghurtbecher, die unbefüllt und ohne Deckel als industrielles Vorprodukt an Joghurthersteller geliefert werden, mit einer Sonderabgabe in Höhe von 177 Euro pro Tonne belegt werden sollen. (Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Der Milchindustrie-Verband kritisiert, dass nach Meinung des UBA Fruchtjoghurtbecher, die unbefüllt und ohne Deckel als industrielles Vorprodukt an Joghurthersteller geliefert werden, mit einer Sonderabgabe in Höhe von 177 Euro pro Tonne belegt werden sollen.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Am 13. September 2024 veröffentlichte Umweltbundesamtes (UBA) die zweite Einstufung im Rahmen des Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetzes (EWKFondsG) stößt auf scharfe Kritik der Milchindustrie. Der Milchindustrie-Verband wirft der UBA vor, dass nach Meinung des BUA Fruchtjoghurtbecher, die unbefüllt und ohne Deckel als industrielles Vorprodukt an Joghurthersteller geliefert werden, mit einer Sonderabgabe in Höhe von 177 Euro pro Tonne belegt werden sollen. Die Einwegkunststoffkommission, die das UBA bei der Einstufung berät, hatte sich zuvor einstimmig gegen eine Anwendung des Gesetzes auf solche Vorprodukte ausgesprochen.

„Erneut hat das UBA die Empfehlungen der Experten aus Wirtschaft, kommunalen Spitzenverbänden und Umweltverbänden in den Wind geschlagen“, erklärt Karin Monke vom Milchindustrie-Verband e. V. „Wie schon beim Ayranbecher ist auch diese Entscheidung in mehrfacher Hinsicht problematisch und führt letztendlich nur zu Mehrkosten für die Verbraucher an der Ladenkasse. Eine Verbesserung des Umweltschutzes ist dagegen nicht einmal im Ansatz erkennbar“, so Monke.

„Das Gesetz erfasst nur solche Einweg-Behälter für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar nach dem Kauf verzehrt zu werden. Das heißt, das Lebensmittel muss für den Sofortverzehr konzipiert oder vorgesehen sein, wie bei Bratwurst, Pommes oder Coffee-to-go. Beim Fruchtjoghurt ist das anders“, so Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, und Monke ergänzt „Joghurt wird üblicherweise in einem zeitlichen Abstand zum Erwerb konsumiert. Denn Joghurt ist in der Regel mehrere Wochen gekühlt haltbar“. Außerdem werde Joghurt in der Regel zunächst nach Hause, zur Arbeitsstätte oder an andere Plätze gebracht, wo eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung – anders als beim Konsum außer Haus – gewährleistet sei.

Stellungnahme des Umweltbundesamtes

Auf Anfrage von FoodTec Insider hat das BUA folgende Stellungnahme gegeben: „Die im Einwegkunststofffondsgesetz vorgesehene Sonderabgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte bewirkt, dass anstelle der Allgemeinheit nun die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte für die notwendigen Kosten von Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen aufkommen. Bei den betroffenen Einwegkunststoffprodukten handelt es sich um die nach Analysen am häufigsten an den Stränden der Europäischen Union vorkommenden Einwegkunststoffprodukte wie für den Unterwegsverzehr geeignete Lebensmittelbehälter und Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher sowie leichte Kunststofftragetaschen, aber auch Tabakfilterprodukte, Luftballons und Feuchttücher.

Hersteller dieser Produkte zahlen entsprechend den jährlich von ihnen erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellten oder verkauften Mengen eine Sonderabgabe an den Einwegkunststofffonds. Der Abgabesatz pro Produktart ist in der Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt und wurde wesentlich dadurch beeinflusst, welche Kosten die Bereinigung der Umwelt von durch diese Produkte verursachte Abfälle mit sich bringt. Auch Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen und die Fondsverwaltung durch das Umweltbundesamt sind mit eingepreist. Aus dem Fonds erhalten öffentlichen Träger wie Städte und Gemeinden, die in der Umwelt insbesondere Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen, Ersatz ihrer so entstandenen Kosten. Die Sauberkeit im öffentlichen Raum wird dadurch gefördert.

Die Sonderabgabe gibt Herstellern der betroffenen Einwegkunststoffprodukte einen Anreiz, nachhaltigere Alternativen zu verwenden, so dass der Verbrauch der betroffenen Einwegkunststoffprodukten zurückgeht. Dies zielt zugleich darauf ab, das achtlosen Wegwerfen von aus den Produkten entstehenden Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Durch die Refinanzierung der Erfassung der Abfälle wird letztlich auch die besseren Bewirtschaftung der Ressource „Kunststoff“ bewirkt. Die Abfälle verbleiben nicht in der Umwelt, sondern stehen der Kreislaufwirtschaft zur Verfügung.“

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